Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINES

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen.
(2) Allen Vereinbarungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Wirksamkeit.
(3) Abweichungen unserer Geschäftsbedingungen, die nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote basieren auf den uns zugegangen Informationen, sind stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt dies auch für mündliche Abmachungen und für telefonische Bestellungen.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam wenn diese schriftlich oder fernschriftlich von uns bestätigt sind.
(4) Bestellungen müssen folgende Angaben vollständig enthalten: Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Stückzahl, Material, Farbton, Besonderheiten z.B. Glanzgrad, Freihaltungen, Termine und Verpackungsart.
(5) Der Besteller hat in einer Skizze oder durch Kennzeichnung der Teile die möglichen Aufhänge punkte anzugeben. Geschieht dies nicht, werden diese ohne nochmalige Rücksprache von uns festgelegt.
(6) Wir sind berechtigt uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen.

3. LIEFERTERMINE UND FRISTEN

(1) Die vom Auftragsnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Alle Liefertermine und Fristen beginnen mit dem Tag der (Selbst-) Anlieferung. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Versandbereitschaft der Ware angezeigt ist.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Von uns nicht zu verschuldende Liefer- und Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, unvorhersehbare oder ungewöhnliche Ereignisse, auch wenn sie bei Unterlieferanten eintreten, verlängert die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht frei.

4. LIEFERUNG, VERSAND, VERPACKUNG

(1) Grundsätzlich ist der Kunde für die Anlieferung und Abholung der Ware verantwortlich.
(2) Versand- und Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
(3) Die Ware muss bei Abholung vom Kunden Transport sicher verpackt sein.
(4) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

5. PREISE UND ZAHLUNGEN (für Kaufleute)

(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ohne Verpackung und Transport in EUR
(3) Zusätzlich Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(4) Bei Änderungen eines Auftrags werden die bereits für den Auftrag erworbenen Materialkosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in banküblicher, mindestens aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet.
(7) Neukunden leisten Vorkasse oder Barzahlung ohne Abzug bei Abholung der Ware.
(8) Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
(9) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(10) Tritt in die Vermögensverhältnisse des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. ZUSÄTZLICHE KOSTEN

Arbeiten die wir zusätzlich ausführen, werden nach Aufwand berechnet wie z.B.:

(1) Bohren von Löchern für die Materialbefestigung oder zum Ein- und Auslaufen von Flüssigkeiten während der chemischen Bearbeitung
(2) Entfernen von Klebebändern, Klebstoffresten, Folie usw.
(3) Reinigung von verschmutzten, verzunderten, Öl- und Fetthaltig angeliefertem Material
(4) Mehraufwand wegen fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Bearbeitungspapiere

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von CNC Technik Hannover, bis unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind.

8. HAFTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE

(1) Wir gewähren eine einwandfreie Bearbeitung der uns übergebenen Werkstücke.
(2) Die Ware ist unverzüglich nach Empfang zu begutachten und etwaige Mängel innerhalb von 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen. Bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit.
(3) Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.
(4) Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(6) Ist eine von uns gelieferte Ware oder Leistung mangelhaft haben wir das Nachbesserungsrecht,innerhalb einer angemessen Frist.
(7) Ist uns eine Nachbesserung nicht möglich ist, beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall auf den Rechnungswert der jeweils erbrachten Leistung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere von Schadenersatz und Ersatz auf Folgeschäden, sind ausgeschlossen. 

Folgende Besonderheiten sind Voraussetzung für eine Gewährleistung zu beachten:

(1) Die Ware muss generell zur Beschichtung geeignet, sinnvoll aufhängbar und hitzefest bis 220° C sein.
(2) Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen  werden.
(3) Aufhänge Punkte sind durch Kennzeichnung an der Ware oder in einer Skizze zu markieren. Geschieht dies nicht, werden diese ohne nochmalige Rücksprache von uns festgelegt. Teile die keine Aufhänge Löcher haben, werden von uns kostenpflichtig gebohrt. Für Schäden die durch das Bohren oder die Auswahl der Aufhänge Punkte entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile werden von uns nicht ersetzt oder Kosten hierfür übernommen.
(4) Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, infolge schlechter oder korrodierter Oberflächen, können nicht als Reklamation anerkannt werden. -Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind vom Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen.Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.
(5) Beim Sandstrahlen können Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Dies gilt z.B. für dünnwandige und stark korrodierte Teile. Solche Teile werden nur unter Vorbehalt gestrahlt.Bei Beschichtungen von Vorbeschichtungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.
(6) Dies gilt auch bei entlackten oder gestrahlten Teilen mit Fugen. Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer zirka Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
(7) Für die Licht-UV-Beständigkeit von farbiger Pulverbeschichtung wird die Gewährleistung auf die vom Farbhersteller angegebene Lichtechtheitswerte begrenzt. Wir haften nicht für chemische Zersetzung, Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit infolge unseres Bearbeitungsprozesses, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unserseits zurückzuführen sind.
(8) Der Kunde wird von uns nach bestem Wissen auf mögliche Probleme bei der Bearbeitung hingewiesen.

9. SCHICHTSTÄRKEN UND MUSTER

(1) Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Zirka Maße. Abweichungen nach oben und unten sind zulässig.
(2) Wir bitten zu beachten, dass Beschichtungen vom Muster abweichen können. Farbmuster gelten als annähernd.
(3) Bei Beschichtungen mit Sonderfarbtönen (Metallic, Struktur und Sondermischungen) können Verarbeitungs- und Herstellungsbedingte Unterschiede in den einzelnen Lieferchargen auftreten.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, GELTENDES RECHT

(1)Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Forderungen und Zahlungen ist Hannover. 
(2)Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile das Amtsgericht Hannover.
(3)Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland